Satzung

 

des „Anglerverbandes Görlitz e.V.“

 

 

I.

Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr

 

1. Der Verband führt den Namen „Anglerverband Görlitz e.V.“. Er hat seinen Sitz in Görlitz. Er ist Rechtsnachfolger des DAV-

    Kreisfachausschusses Görlitz.

2. Der Verband ist Mitglied im Dachverband Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V., registriert unter Nr. 36.

3. Das Verbreitungsgebiet ist die Stadt Görlitz und Umgebung.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Gerichtsstand ist Görlitz.

 

 

II.

Zweck des Anglerverbandes

 

Der Anglerverband ist politisch neutral und ist ein Zusammenschluss der im Verbreitungsgebiet organisierten Mitglieder. Er vertritt keine Konfession. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, etwaige Gewinne werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Der Verband richtet seine Tätigkeit vornehmlich auf die Landschaftspflege, den Naturschutz und insbesondere dem Erhalt der Gewässer und deren nachhaltiger Nutzung zum Wohle der Allgemeinheit aus.

 

Der Verband bezweckt:

a. den Zusammenschluss der Angler im Verbreitungsgebiet in Gruppen und Vereinen,

b. die Mitwirkung bei der Durchsetzung der Gesetzgebung auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Wasserrechtes,

    des Fischereirechtes, der Landschaftspflege sowie der Reinhaltung und Pflege der Gewässer,

c. die Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern und Institutionen in den Belangen der Fischerei- und Angelausübung,

d. die Mitwirkung beim Erwerb und der Pachtung von Gewässern,

e. die Vertretung der anglerischen Interessen bei Verbänden und Vereinen, deren Zielsetzung ebenfalls auf die Erhaltung und

    Pflege der Landschaft und der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt gerichtet ist,

f. die Durchführung fischwirtschaftlicher Maßnahmen in Verbandsgewässern mit dem Ziel, die biologische Artenvielfalt zu

    erhalten,

g. die Schulung und Ausbildung der Mitglieder und interessierter Bürger in Fragen der Gewässerpflege, deren

    Bewirtschaftung, der Gerätehandhabung und des fischwaidgerechten Verhaltens,

h. die Förderung und Pflege der Tradition des Angelns, des Castingsportes und des Einbeziehung von Kindern und

    Jugendlichen,

i. die Durchführung und Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen,

j. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Aufgaben, Ziele und Ergebnisse seiner Tätigkeit

 

 

III.

Mitgliedschaft

 

  1. Der Anglerverband besteht aus:

 

a. ordentlichen Mitgliedern ( Ortsgruppen / Vereinen )

b. mittelbaren Mitgliedern   ( Einzelmitglieder )

c. fördernden Mitgliedern

d. Ehrenmitglieder

 

Die Mitgliedschaft ist ausschließlich freiwillig. Die Mitgliedschaft ist mit schriftlichem Aufnahmeantrag und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (in den Ortsgruppen durch den Vorstand) zu erklären.

 

a.    Ordentliche Mitglieder sind Gruppen und Vereine im Verbreitungsgebiet,

b.    mittelbare Mitglieder sind alle Mitglieder in diesen Organisationsformen. Sie unterliegen der Satzungshoheit des

       Verbandes.

c.    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

d.    Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um die Angelei, die Fischerei und das Vereinsleben

       besonders verdient gemacht haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung

       mit einfacher Stimmenmehrheit (auch in Ortsgruppen / Vereinen).

 

 

IV.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 ​​1. Im Rahmen der Satzung haben alle Mitglieder das Recht auf Unterstützung durch den Anglerverband. Bei Verstößen

     gegen die Gemeinnützigkeit wird diese versagt.

2. Sie haben das Recht der Nutzung der Gewässer im Rahmen der vorgegebenen „Gewässerordnung“ und der

    Fischereigesetzgebung

3. Die ordentlichen Mitglieder sind gehalten ihre Satzungen der des Verbandes anzugleichen.

 

Sie sind verpflichtet:

a. die Satzung einzuhalten und Anordnungen des Verbandes zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge für die Mitgliedschaft ohne

    besondere Aufforderung an den Verband gemäß Beitragsordnung zu entrichten,

b. dem Präsidium die zur Durchführung der Verbandsarbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und durch tatkräftige Mitarbeit

    das Verbandsleben zu gestalten,

c. die Mitglieder dürfen keine Pacht- oder Kaufangebote direkt oder indirekt auf ein Gewässer abgeben, es sei denn, der

    Verband hat ausdrücklich den Verzicht für das betreffende Gewässer erklärt.

d. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder (natürliche Personen) ergeben sich aus der Satzung sowie den

   Satzungen und Ordnungen der Vereine bzw. Ortsgruppen, sowie der Verbandsordnungen einschl. der

   Dachverbandsordnungen.

e. die Aufnahme/Ausschluss von Einzelmitgliedern (mittelbare) erfolgt gemäß Festlegungen in den Ortsgruppen/Vereinen

 

 

V.

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt:

 1.1. durch Austritt. Dieser ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zulässig

        und durch eingeschriebenen Brief zu erklären,

1.2. durch Auflösung des Vereins oder Gruppe,

1.3. durch Ausschluss, der nach rechtlichen Gehör verfügt werden kann, wenn ein Mitglied:

        1.3.1. gröblich gegen die Satzung verstößt, insbesondere Anordnungen der Verbandsorgane nicht befolgt (hierzu zählt

                  u. a. auch wiederholtes Säumnis bei der Zahlung von Beiträgen),

        1.3.2. eine Handlung begeht, die das Ansehen des Anglerverbandes oder seiner Mitglieder schädigt.

 

Über den Ausschluss bzw. die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied hat das Recht, binnen 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung des Präsidiums Widerspruch beim Präsidium des „Anglerverbandes Elbflorenz Dresden e. V.“ einzulegen. Der Rechtsweg ist dabei nicht ausgeschlossen.

 

2. Die mittelbare Mitgliedschaft, die fördernde Mitgliedschaft sowie die Ehrenmitgliedschaft erlöschen:

2.1. durch Verlust der Mitgliedschaft in der zugehörigen Organisation,

2.2. durch Tod des Mitgliedes,

2.3. bei fördernden Mitgliedern durch Entlassung aus derselben durch das Präsidium.

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vermögen des Anglerverbandes. Sie haben den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

 

VI.

Beiträge

 

Die ordentliche Mitgliedschaft zum Anglerverband ist beitragspflichtig. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung jährlich neu. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März fällig. Die Höhe des Beitrages für Fördermitglieder erfolgt gemäß Beitragsordnung des Dachverbandes und kann darüberhinausgehend höher vereinbart werden. Ehrenmitglieder können beitragsfrei gestellt werden.

 

 

VII.

Organe des Anglerverbandes

 

1. Organe des Anglerverbandes sind:

  • das Präsidium
  • der Verbandsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

 

1.1. Das Präsidium besteht aus

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • dem Justitiar (bei Bestellung ohne Stimmrecht)
  • den Präsidiumsmitgliedern nach Wahl und Festlegung bestimmter Sachgebiete durch die Mitgliederversammlung

 

Es wird für die Dauer von 5 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Vereinigung von Mehrfachfunktionen auf eine Person ist nur bei Präsidiumsmitgliedern für Sachgebiete möglich. Die Befugnisse der Präsidiumsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Bei Tod oder Austritt eines Präsidiumsmitgliedes ist eine vorübergehende Kooptierung möglich. Die Nachwahl ist zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehme. Das Präsidium leitet den Anglerverband und verwaltet dessen Vermögen. Es kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben dritter Personen bedienen und hat das Recht der Bildung ständiger oder zeitweiser Arbeitsgruppen oder Ausschüsse. Das Präsidium tagt in der Regel 3 x jährlich bzw. bei zusätzlichem Bedarf. Bei Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Anglerverbandes ist eine außerordentliche Tagung durchzuführen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

Dem Präsidium obliegt:

a. die Führung des Verbandes und die Vertretung in der Öffentlichkeit

b. Beratung und Erstellung des Geschäftsberichtes

c. Haushaltsplanvorschlag und -abrechnung

d. Beschlussfassung über Erwerb oder Veräußerung von Vermögen

e. Erstellung von Geschäfts- und Verbandsordnungen

f. Erstellung von Beitragsordnungen

g. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen

h. Vorbereitung und Durchführung der Beratungen des Verbandsausschusses

 

Das Präsidium kann unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Aspekte eine Geschäftsstelle unterhalten. Es führt die laufenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung.

 

Vertretungsbefugnis:

Gesetzliche Vertreter des Anglerverbandes im Außenverhältnis gemäß BGB sind:

  • der Präsident
  • der Vizepräsident
  • der Schatzmeister 

 

Jeder der Vorgenannten hat Einzelbefugnis.

Im Innenverhältnis vertreten alle gewählten Mitglieder des Präsidiums den Anglerverband. Befugnisse werden innerhalb der Geschäftsordnung geregelt.

 

1.2. der Verbandsausschuss

Er wird gebildet durch die Vorsitzenden der Ortsgruppen / Vereine der Mitglieder sowie den gewählten Präsidiumsmitgliedern.

Er tagt in der Regel 2 x jährlich, berät das Präsidium und koordiniert die Aufgaben des Verbandes mit den mittelbaren Mitgliedern.

Er hat keine beschließende Funktion

 

1.3. die Mitgliederversammlung

Sie ist das höchste Organ des Anglerverbandes und tagt in der Regel 1 x jährlich. Sie beschließt die Richtlinien der Verbandsarbeit, insbesondere:

  • Satzungsänderungen
  • Verbandsordnungen
  • sie nimmt den Geschäftsbericht sowie den Rechnungsabschluss entgegen
  • sie genehmigt den Haushaltsplan bzw. -vorschlag
  • sie wählt zwei Kassenprüfer für die jeweilige Wahlperiode des Präsidiums zur sachlichen Rechnungsprüfung
  • sie legt die Mitgliedsbeiträge innerhalb der Beitragsordnung fest
  • sie erteilt dem Präsidium Entlastung
  • sie wählt das Präsidium
  • sie verleiht Ehrenmitgliedschaften
  • sie entlastet das Präsidium für das Haushaltsjahr / Wahlperiode

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Termin schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse unter Angabe der Tagesordnung durch das Präsidium einzuberufen. (In den Ortsgruppen gilt als Einladung auch der durch die Ortsgruppe beschlossene und allen Mitgliedern zugängige Jahresveranstaltungsplan). Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen und zu behandeln, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder diesen zustimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Sie kann bei besonderen Erfordernissen durch das Präsidium außerordentlich einberufen werden. Hierzu kann zwischen Einberufung und Termin der Durchführung eine kürzere Frist, mindestens aber 10 Tage, liegen. Stimmberechtigt sind mit je einer Stimme, die nicht übertragbar ist:

  •  die Mitglieder des Präsidiums
  • die Delegierten der Ordentlichen Mitglieder

 

(Delegierungsschlüssel = 1 Delegierter auf je angefangene 25 Mitglieder / Grundlage: Beitragsabrechnung des Vorjahres)

 

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche Abstimmung sowie Wahlen sind auf Antrag und nach Bestätigung durch zwei Drittel der Anwesenden möglich. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

 

VIII.

Aufwendungen

 

1. Der Anglerverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Anglerverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Anglerverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

    Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Anglerverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

    hohe Vergütungen begünstigt werden. Präsidiumsmitglieder können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung

    ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der

    Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Paragraph 3 Nr. 26a EStG

    ausgeübt werden.

5. Bei Auflösung des Anglerverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an

    seinen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dieser hat nur Anspruch

    darauf, wenn er sich im Zeitraum eines Jahres nach der Auflösung des Verbandes neu bildet. Erfolgt diese Bildung nicht, so

    fällt das Vermögen an den Dachverband Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. ebenso für ausschließlich gemeinnützige

    Zwecke. Der Anglerverband kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

    aufgelöst werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

IX.

Satzungsänderungen

 

1. Satzungsänderungen  können grundsätzlich nur von der Mitgliederversammlung, und zwar mit den Stimmen von zwei

    Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.

2. Formale Satzungsänderungen, die vom Gericht ggf. für erforderlich gehalten werden, können durch das Präsidium erfolgen.

 

 

 

Inkrafttreten:
Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. November 2016 beschlossen.